Die Vorhabenliste dient vor allem dazu, „frühzeitig über die städtischen Vorhaben und Projekte zu informieren, bei denen das Interesse vieler Einwohnerinnen und Einwohner angenommen werden kann.“
„Frühzeitigkeit bedeutet dabei, dass eine mitgestaltende Bürgerbeteiligung grundsätzlich noch möglich sein soll.“
Die Vorhabenliste liegt Rathaus und in allen Bezirksrathäusern aus.
Der Stuttgarter Gemeinderat kann eine solche Liste der Vorhaben auf der Grundlage der baden-württembergischen Gemeindeordnung § 20 beschließen.
Gemeindeordnung BW
§ 20
Unterrichtung der Einwohner
(1) Der Gemeinderat unterrichtet die Einwohner durch den Bürgermeister über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde und sorgt für die Förderung des allgemeinen Interesses an der Verwaltung der Gemeinde.
(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie die Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.
Vorhabenliste Heidelberg:
http://www.heidelberg.de/servlet/PB/show/1224737 /12_pdf_Buergerbeteiligung_ A06_ Musterentwurf_Vorhabenliste.pdf
Leitlinien Bürgerbeteiligung der Stadt Heidelberg:
http://www.heidelberg.de/servlet/PB/show/1230033 /12_pdf_StadtHD_Brosch%FCre_ B%FCrgerbeteiligung.pdf
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