Wildwuchs bei Spielhallen begrenzen

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Stadtbezirk: 
Stuttgart-Mitte
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Thema: 
Stadtplanung, Städtebau
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Wirkung: 
Ausgabe

Für unsere Stadt ist der Vorschlag:

Ergebnis:

510
weniger gut: -99
gut: 510
Meine Stimme: keine
Platz: 
47
in: 
2013

Konsequente Umsetzung des neuen Glücksspielgesetzes, das Anfang 2013 in Kraft getreten ist. Zwischen den einzelnen Spielhallen muss der Abstand 500 Meter betragen und außerdem ist ein Mindestabstand von 500 Metern zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vorgeschrieben. Wenn dieses Gesetz konsequent umgesetzt wird, müssen die Spielbetriebe an der Hauptstätter Straße (Nähe zu Kindergärten und Kindertagesstätten ist geringer als 500m) sowie zwischen Torstraße und Josef-Hirn-Platz geschlossen werden. Die Steuereinnahmen der Stadt würden in der Folge natürlich zurückgehen.

Gemeinderat prüft: 
ja
Stellungnahmen und Beschlüsse
Umsetzung: 

Bei den Betrieben, die nicht unter die Übergangsfristen des Landesglücksspielgesetzes fallen, wurden entsprechende Verfügungen erlassen. Es wurde in der Folge der Ausgang des Klageverfahrens beim Staatsgerichtshof abgewartet. Nachdem die Entscheidung vorliegt, werden nun die eingegangenen Widersprüche der Betreiber dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Mit anschließenden weiteren Klageverfahren ist zu rechnen. Bei den anderen Betrieben wurde im Gesetz eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2017 vorgesehen, was zu diesem Zeitpunkt eine Vielzahl von Verfahren bedeuten wird. Die dann möglicherweise zum Tragen kommende Härtefallregelung ist zudem noch einheitlich zu definieren.

Ergebnis Haushaltsberatungen: 
Zur Umsetzung der Aufgaben nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags und des Landesglückspielgesetzes hat der Gemeinderat der Schaffung einer zusätzlichen Stelle beim Amt für öffentliche Ordnung, zunächst befristet für 2 Jahre, zugestimmt.
Gemeinderat hat zugestimmt

Stellungnahme der Verwaltung: 

Das Land Baden-Württemberg hat am 28.11.2012 das Landesglücksspielgesetz veröffentlicht, es trat am 29.11.2012 in Kraft. Darin wurden Regelungen zur Regulierung der Spielhallen aufgenommen, um deren Zahl zu begrenzen und den Spieler- und Jugendschutz zu gewährleisten.

So gelten für neu geplante Spielhallen Mindestabstände von 500 Metern zu bestehenden Einrichtungen, die dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen dienen, sowie zu bereits bestehenden Spielhallen. Es können nach der Gesetzesbegründung unter den Begriff der Kinder- und Jugendeinrichtungen jedoch keine Kindergärten und Kindertagesstätten subsumiert werden, jedoch Schulen, Jugendwohnheime oder auch Einrichtungen des Schulsports. Dies gilt auch ab dem 01.07.2013 für Spielhallen, die nach dem 28.10.2011 eine Genehmigung erhalten haben.

Für bereits bestehende Spielhallen gibt es jedoch Übergangsfristen bis 2017. Erst danach sind auch hier die Mindestabstände zwischen Spielhallen einzuhalten, bei Vorliegen einer unbilligen Härte möglicherweise auf einen Abstand von 250 Meter reduziert.

Bezirksbeiratshinweis: 

Der Bezirksbeirat setzt sich für eine Steuerung der Spielhallen ein. Die entsprechenden Grundlagen werden über die Vergnügungsstättensatzung aktuell erarbeitet und sind für die Haushaltsberatungen nicht unmittelbar relevant.

Kommentare

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Auch in Feuerbach sollten die Spielhallen eingeschränkt werden! Stuttgarter Straße!