Ergebnis Haushaltsberatungen:
Der Vorschlag wurde im Rahmen der Haushaltsplanberatungen behandelt, ist jedoch nach derzeitiger Rechtslage nicht umsetzbar.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist anlässlich des Jahreswechsels am 31. Dezember und 1. Januar bundesgesetzlich erlaubt. Nur in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern hat der Gesetzgeber Feuerwerk verboten.
Durch örtliche Regelungen kann Feuerwerk lediglich in Einzelfällen verboten werden, wenn dies aufgrund der Nähe zu Gebäuden und Anlagen mit erhöhter Brandgefahr oder dichter Bebauung erforderlich wird. Bei historischen Altstädten mit einer entsprechenden Anzahl an Fachwerkhäusern (wie zum Beispiel in Tübingen, Esslingen oder Konstanz) könnte dies beispielsweise der Fall sein. Im Stadtgebiet Stuttgart liegen die Voraussetzungen für ein örtliches Verbot nach diesem Maßstab nicht vor.
Das Feuerwerksverbot, dass die Stadtverwaltung anlässlich der Silvesterveranstaltung auf dem Schlossplatz für den Schlossplatz und die umliegenden Straßen erlassen hatte, diente dazu die Veranstaltung beziehungsweise die Besucher der Veranstaltung zu schützen. Ein generelles Feuerwerksverbot für das gesamte Stadtgebiet ist jedoch nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich.