In § 5 "Arbeitsgelegenheiten" des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) besagt, dass Asylbewerber in der Regel zu gemeinnütziger Arbeit verpflichtet werden können, und dafür mit 80 Cent pro Stunde entlohnt werden müssen. Eine Weigerung führt zur Kürzung der staatlichen Leistungen. Ähnliches gilt auch für Bürgergeldempfänger.
Leider wird von dieser Regelung in Stuttgart kein Gebrauch gemacht, mit der Begründung des hohen Verwaltungsaufwandes. Der Verwaltungsaufwand würde sich jedoch mittelfristig lohnen, da eine solche Arbeitspflicht dazu führt, dass die Motivation, sich einen sozialversicherungspflichtigen Job zu suchen oder alternativ die Stadt zu verlassen gesteigert wird, auf Dauer weniger Menschen auf staatliche Leistungen angewiesen sind, weniger schwarz gearbeitet wird, und durch die gemeinnützige Tätigkeit eine bessere Integration in die Gesellschaft erreicht wird, sowie eine körperliche und geistige Vorbereitung auf den ersten Arbeitsmarkt erfolgt.
Die Stadt Schwerin hat dies neulich im Stadtrat umgesetzt. In anderen Orten Deutschland ist eine derartige Regelung zumindest für Asylbewerber schon seit einiger Zeit umgesetzt, und die Erfolge lassen sich sehen. So hat ein signifikanter Teil der Asylbewerber den jeweiligen Ort verlassen, andere wiederum haben sich kurzfristig einen regulären Job gefunden.