Leerstände von gewerblicher Nutzung in Wohnraum umwidmen

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Stadtbezirk: 
Stuttgart (gesamt)
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Thema: 
Wohnungsbau, Wohnen
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Wirkung: 
Sparidee

Für unsere Stadt ist der Vorschlag:

Ergebnis (nur gut):

808
weniger gut: -115
gut: 808
Meine Stimme: keine
Platz: 
122
in: 
2023

In Stuttgart ändert sich einiges, so stehen inzwischen viele ehemalige Verkaufsflächen leer. Anstatt an die 100ste Nagelpflege, Wettbüro oder Barbier zu vermieten, könnten die ehemaligen Verkaufsräume in Wohnraum umgewidmet werden.

Kommentare

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Das ist doch Sache der Eigentümer und nicht der Stadt, oder?

Die Stadt kann ihre eigenen Liegenschaften an wen auch immer sie möchte vermieten. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Obliegenheiten natürlich.

Befinden sich Liegenschaften in Privateigentum, so ist allein der Eigentümer für sein Eigentum verantwortlich. Ob er vermietet und an wen oder ob er die Räumlichkeiten selbst nutzt liegt allein in seinem Ermessen. Dazu kommen baurechtliche Vorschriften. So können Gewerbeimmobilien nicht einfach zu Wohnraum umgewidmet werden. Selbst wenn der Eigentümer dies will. Die Stadt schreibt hier in vielen Fällen den Eigentümern vor, was sie zu tun haben. Und dazu gehört, dass Umwidmungen von Gewerbeimmobilien in den meisten Fällen entweder gar nicht möglich sind oder mit einem sehr großen Aufwand verbunden.

Außerdem ist mir absolut unklar, was an dieser Forderung eine Sparidee sein soll. Wo werden hier denn bitteschön irgendwelche Kosten für die Stadt gespart?

genau - die Stadt kann vorschreiben, was mit leerstehendem Raum gemacht wird. Es ist immer günstiger bestehende Räume umzuwidmen als neu zu bauen, wenn man alle Kosten einbezieht . Flächenversiegelung wird auch gespart. Selbst die Stadt denkt darüber nach..

Ist Eigentümer Sache

Ein Mal in Wohnraum umgewidmete Ladenfläche wird nie wieder ein Solche! Ich gebe den Verlust an attraktiven Schaufensterauslagen zu bedenken.

Menschen, denen durch Wohnraummangel Obdachlosigkeit droht , werden den Verlust an attraktiven Schaufensterauslagen als Härtefall betrachten . . .