Ergebnis Haushaltsberatungen:
Der Vorschlag wurde von keiner Gemeinderatsfraktion beantragt.
Von keiner Gemeinderatsfraktion beantragt
Stellungnahme der Verwaltung:
Die untere Abfallrechtsbehörde des Amts für Umweltschutz ahndet Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auf der Grundlage des Bußgeldkatalogs Umwelt des Landes Baden-Württemberg vom 01.12.2018. Für "Verunreinigung durch kleine Menge Fäkalien (wie z.B. Hundekot)" sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeldrahmen von 75 bis 250 Euro vor. Eine davon abweichende, den Bußgeldrahmen generell übersteigende Erhöhung ist rechtlich problematisch. Die Abfallrechtsbehörde muss sich an den Vorgaben des Landes orientieren.
Entscheidend ist jedoch, ob dem bestehenden Verbot mit den bereits vorhandenen möglichen Bußgeldern durch eine wirksame Überwachung Geltung verschafft wird. Denn der Halter des Hundes muss auf frischer Tat ertappt werden. Maßgeblich ist deshalb, ob die Personalien der verantwortlichen Hundehalter festgehalten und ein Verstoß überhaupt zur Anzeige gebracht werden kann.
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