Platz:
1728
in:
2019
Landesbauordnung für Baden-Württemberg
(LBO)1 in der Fassung vom 5. März 2010
§ 37 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen
Die Landesbauordnung schreibt die Nutzung zur Verwendung von Garagen vor. Leider werden Garagen inzwischen als Keller, Abstellraum oder sogar als Kühlraum für Fleisch genutzt und nicht für die Abstellung eines Fahrzeuges genutzt. Aufgrund der engen Parksituation im öffentlichen Raum, vor allem nun auch in den Randbezirken wird dies immer mehr zum Problem für Anwohner die keine Möglichkeit zur Nutzung einer privaten Stellmöglichkeit haben. Hier sollte zweckentfremdeter Raum mit einem Bußgeld oder einer Zweitwohnungsteuer belegt werden.
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