Nach einem Todesfall in meiner Familie musste ich noch voll verwendungsfähige Arzneimittel entsorgen, die die Krankenkasse des Verstorbenen einen kleinen vierstelligen Betrag gekostet hatten, weil auch unangebrochene, vor wenigen Tagen gekaufte Medikamente aus arzneimittelrechtlichen Gründen nicht mehr verwendet werden dürfen. Legt man nur 10 Euro je Einwohner pro Jahr zugrunde, werden in Stuttgart ungenutzte Arzneimittel mit einem Kaufwert von mehreren Millionen Euro jährlich weggeworfen.
Sogar dann, wenn neun Zehntel davon aus verschiedenen Gründen wirklich nicht mehr verwendbar sein sollten, ist es Verschwendung, den noch verwendbaren Teil einfach wegzuwerfen. Die Suche nach anderen Umgangsweisen mit Altmedikamenten anstelle einer demonstrativen Wegwerfmentalität ist meines Erachtens eine Frage der Glaubwürdigkeit für eine Stadtverwaltung, die es andererseits ja schon für Verschwendung hält, wenn ich meine Kartoffelschalen in den Restmüll werfe statt in den Biomülleimer.
§ 43 des Arzneimittelgesetzes regelt die Apothekenpflicht, auf diese berufen sich alle maßgeblichen Stellen (etwa das Gesundheitsamt) als Begründung dafür, dass eine Weitergabe solcher Medikamente, etwa an Krankenhäuser oder die ambulante Hilfe für Obdachlose, unmöglich sei. Was sollte die Stadt Stuttgart aber daran hindern, einen Apotheker auf Honorarbasis damit zu beauftragen, zurückgegebene Medikamente auf ihre Verwendungsfähigkeit zu prüfen und damit die Apothekenpflicht einhalten? Ich beantrage deshalb hiermit die Einführung einer arzneimittelrechtlich zulässigen Verwendungsmöglichkeit für noch verwendbare Altmedikamente.
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