Vorschlag: Während der Nachtruhezeit (22 – 6 Uhr) ist besondere Rücksichtnahme auf die Nachbarn erforderlich. Bei allem, was man tut, sollte man daran denken, daß andere beim Schlaf nicht gestört werden. Das heißt, daß nur unumgängliche Wohngeräusche erlaubt sind wie Klospülung, Zubereitung einer Mahlzeit, das Laufenlassen von Wasser, Duschen/Baden, leise Gespräche/Telefonate (so daß nichts nach außen dringt), Heizen, Kühlschrankbetrieb, Schließen bzw. Öffnen der Rolläden/Türen, Schritte usw. (das Tippen auf dem Computer dringt nicht nach außen).
Partys sind anzukündigen und um 22 Uhr zu beenden, wenn sie die Nachbarn stören (vgl. die Website der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg über Nachbarschaftslärm). Die derzeitige Regelung gestattet der Polizei im Prinzip nur gutes Zureden zur Rücksichtnahme. Erst wenn das nichts nützt und die Polizei zum zweiten Mal gerufen wird, droht sie bei Zuwiderhandlung mit der Bezahlung eines dritten Einsatzes. Nachtruhe ist bei diesem Verfahren vor Mitternacht nicht zu bekommen, vorausgesetzt die Bezahlung eines dritten Polizeieinsatzes macht dem Partyveranstalter überhaupt etwas aus. Die Auslegung von § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, daß das Leiden mehrerer Nachbarn unter dem Partylärm Voraussetzung für ein wirksames Einschreiten der Behörden sei, klingt so, als ob eine Mehrheit (die Partygäste) ein Recht eines einzelnen (auf Nachtruhe) außer Kraft setzen könnte!
Ebenso ist das Duschen/Baden zu unterlassen, falls es die Nachbarn beim Schlafen stören sollte. Für Tonwiedergabegeräte gilt außerhalb der Ruhezeiten Zimmerlautstärke (d. h. sie dürfen außerhalb der Wohnung nicht oder kaum zu hören sein), innerhalb der Ruhezeiten ist ihr Betreiben nur mit Kopfhörer bzw. so leise erlaubt, daß nichts nach außen dringt. Das Betreiben von Staubsaugern, Schreibmaschinen, Nähmaschinen und Waschmaschinen ist selbstverständlich nur außerhalb der Ruhezeiten erlaubt, Heimwerkerarbeiten nur bis 19 Uhr.
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