Im Grundsatz sind Werbeanlagen, hierunter fällt auch Lichtwerbung, die größer als 1 m² sind, genehmigungsbedürftig. Ausnahmen gibt es z.B. in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten, hier ist Eigenwerbung, die innerhalb einer Höhe bis zu 10 m über dem Gelände angebracht wird, genehmigungsfrei, auch wenn diese größer als 1m² ist.
Vor der Genehmigung einer Werbeanlage prüft das Baurechtsamt, ob baurechtliche Vorgaben (z.B. des Bebauungsplans, der Örtlichen Bauvorschriften), die allgemeinen Anforderungen an die Bauausführung (Art, Größe, Farbe, Beleuchtung, Gestaltung, Anbringungsort) und sonstige Belange, wie z. B. Verkehrssicherheit, Denkmalschutz, eingehalten sind.
Als mögliche Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs und der Lichtemission könnten die Anforderungen der Stadt bei der Neugenehmigung von Werbeflächen angepasst werden. Damit kann aber nur auf neu geplante Werbeanlagen Einfluss genommen werden, bereits genehmigte Anlagen haben Bestandsschutz.
Für Lichtwerbung auf Flächen im Eigentum der Stadt Stuttgart werden Verträge mit Betreibern der Werbeanlagen abgeschlossen.
Die Verträge mit den Werbeträgern sind in der Regel auf mindestens 10 Jahre vereinbart. Erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit können die aktuellen Regelungen neu verhandelt werden um zu überprüfen, ob eine zeitweise Abschaltung der Werbeanlagen in der Nacht in Frage kommt.
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