Die Landeshauptstadt Stuttgart erhebt unter anderem für den Betrieb von Geldspielgeräten und Wettbüros eine Vergnügungssteuer. Grundlage hierfür ist die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer zuletzt geändert am 19. Juli 2018.
Geldspielgeräte:
Der Vergnügungssteuersatz beträgt seit dem 01.01.2018 26% des Nettoeinspielergebnisses. Dies war nach der Erhöhung zum 01.01.2016 auf 24% bereits die zweite Erhöhung.
Der Bereich der Geldspielgeräte ist einer extremen Dynamik unterworfen, sowohl technisch als auch was die unterschiedliche Rechtsprechung angeht. Es gibt Verwaltungsgerichtsentscheidungen, die eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer oberhalb und unterhalb unseres Steuersatzes annehmen. Bestätigt ein Gericht die erdrosselnde Wirkung eines Steuersatzes, sind sämtliche Festsetzungen rechtswidrig. Im Moment beruft sich die Landeshauptstadt Stuttgart auf Urteile, die die Höhe von 26% als rechtmäßig bestätigen.
Im Bereich der Geldspielgeräte ist davon auszugehen, dass einige Aufsteller im Falle einer Erhöhung des Steuersatzes diesen durch sämtliche Instanzen prüfen lassen.
Eine weitere Erhöhung wird deshalb derzeit für rechtlich höchst bedenklich gehalten.
Wettbüros:
Mit Urteil vom 20.09.2022 hat das Bundesverwaltungsgericht die kommunale Wettbürosteuer für unzulässig erklärt. Aus diesem Grund kann diese Steuer nicht mehr erhoben werden.
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