Ahndung von Mißachtung des 1,5-m-Abstands beim Überholen von Fahrrädern

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Stadtbezirk: 
Stuttgart (gesamt)
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Thema: 
Kontrollen
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Wirkung: 
Einnahme

Für unsere Stadt ist der Vorschlag:

Ergebnis (nur gut):

518
weniger gut: -330
gut: 518
Meine Stimme: keine
Platz: 
634
in: 
2023

Als Radfahrer*in wird man wie selbstverständlich überholt, auch wenn der vorgeschriebene Abstand von 1, 50 m nicht eingehalten werden kann. Das sollte auch geahndet werden.

Kommentare

12 Kommentare lesen

Vor allem auf engeren Wegen wie zB Hofener Str kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen.

Bin ich dafür, aber auch Fahrradfahrer, die unter Missachtung der 1,5 m sich rechts vorbeifahren auch mitberücksichtigen. Diese gefährden sich und auch andere.

Und die Radfahrer sollten auch zu Fußgänger einen Mindestabstand einhalten

@Homerstgt : Das ist im stehenden Verkehr sogar erlaubt, und wenn es um Autos geht, gefährden die Radfahrer maximal sich selbst. Und den Lack der Autos...

Ich bin Fußgänger, Rad- und Autofahrer. Rücksicht ist das Zauberwort.

Es wäre schön, wenn sich die Radfahrenden selbst rücksichtsvoll verhielten. Wenn ich zu Fuß unterwegs bin werde ich ständig mit hohen Geschwindigkeiten oftmals mit weniger als einem halben (!) Meter Abstand überholt.

Die Lösung ist: Radwege (!!!), die man weder mit Fußgänger, noch Autos teilen muss.

Wir Radfahrer leben gefährlich... Aber die Frage ist, wie das kontrolliert werden kann.

Fussgänger leben am Gefährlichsten.
Selten fahren an Fussgängern Autos mit solch geringem Abstand vorbei wie es Radfahrer regelmässig und sehr schnell tun.
Inbesonders an Stellen, an denen Sie nicht fahren dürfen, zb. Fussgängerweg und Zebrastreifen.
Das Schieben des Fahrrades oder Schrittgeschwindigkeit ist bei Radfahrern nicht zu sehen.

Kommunikation für Besucher Stuttgarts hilft auch. Oft werde ich von nicht Stuttgarter Kennzeichen extrem rücksichtslos und wng überholt.

Selbst auf den frisch eingefärbten Radwegen am Charlottenplatz gehen die Fußgänger (mit Blick aufs Handy) auf den Radwegen.

@Homerstgt: Die Abstandsregel von mindestens 1,50 m bzw. 2 m beim Überholen gilt nach StVO nur für Kraftfahrer.