Ergebnis Haushaltsberatungen:
Der Vorschlag wurde von keiner Gemeinderatsfraktion beantragt.
Von keiner Gemeinderatsfraktion beantragt
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Sozialgesetzbuch legt fest, dass „Leistungen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder […] so geplant und gestaltet werden, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden können.“ (§ 4 Abs.3 SGB IX). Besteht für ein behindertes Kind im Kindergarten ein individueller Förderbedarf, kann beim Sozialamt ein Antrag auf Eingliederungshilfe in einer Kindertageseinrichtung gestellt werden. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden dann in der Regel durch externe Integrationsfachkräfte erbracht. Diese sollen zum Beispiel das pädagogische Personal in der Kindertageseinrichtung bei der Förderung des behinderten Kindes und dessen Integration in die Gruppe unterstützen.
In Stuttgarter Kindertageseinrichtungen hat die Anzahl der Inklusionskinder in den letzten Jahren deutlich zugenommen (2016: 274). Aufgrund des gestiegenen Bedarfs fehlen heilpädagogisch ausgebildete Honorarkräfte für die Integrationsbegleitung von Kindern. Außerdem ist die Pauschale für die Integrationsbegleitung von Kindern seit 1999 nicht mehr erhöht worden. Diese sollte der Tarifvertragsentwicklung und den fachlichen Anforderungen an eine Integrationsfachkraft angepasst werden.
Kindertageseinrichtungen haben den ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag, ihr Leistungsangebot pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien zu orientieren. Daher erfordert die Auflösung von Sondereinrichtungen für Kinder mit einer Behinderung, dass sich möglichst viele Einrichtungen in Bezug auf diese Kinder professionalisieren.
Das Jugendamt ist zur Zeit dabei, ein Konzept zu erarbeiten, das den genannten verschiedenen Aspekten und Bedingungen für Inklusion in Kindertageseinrichtungen Rechnung tragen soll. Dieses soll im Rahmen der Haushaltsplanberatungen behandelt werden.
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