Umsetzung:
Die Umsetzung des Vorschlags erfolgt im Rahmen der Umsetzung der im Jahr 2012 beschlossenen gesamtstädtischen Vergnügungsstättenkonzeption. Aktuell liegen für 6 Stadtbezirke Satzungsbeschlüsse (Mitte, Ost, Süd, West, Degerloch, Untertürkheim), für 9 Stadtbezirke Auslegungsbeschlüsse (Zuffenhausen, Feuerbach, Obertürkheim, Wangen, Hedelfingen, Sillenbuch, Birkach, Plieningen, Möhringen) und für die übrigen 8 Stadtbezirke Aufstellungsbeschlüsse (Mühlhausen, Münster, Bad Cannstatt, Stammheim, Weilimdorf, Vaihingen, Nord, Botnang) vor. Darüber hinaus werden in einigen Gebieten ohne qualifiziertes Planrecht nach BauGB oder Ortsbausatzung Bebauungsplanverfahren erforderlich, um erstmals die Art der baulichen Nutzung nach BauGB festzusetzen.
Ergebnis Haushaltsberatungen:
Im Rahmen der Planberatungen hat man sich für den Personalerhalt ausgesprochen, damit die Umsetzung der Vergnügungsstättenkonzeption weiter erfolgen kann.
Gemeinderat hat teilweise zugestimmt
Stellungnahme der Verwaltung:
Zur erheblichen Einschränkung von Spielhallen und Wettbüros hat die Landeshauptstadt Stuttgart einiges getan. Auf Basis einer 2012 aufgestellten gesamtstädtischen Vergnügungsstättenkonzeption zur Einschränkung und Steuerung von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Nutzungen (siehe Gemeinderatsdrucksache 67/2012) sind in allen 23 Stadtbezirken Bebauungsplanverfahren eingeleitet worden, um diese Konzeption in verbindliches Recht umzusetzen. Die in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne haben das Ziel, neue Spielhallen und Wettbüros lediglich jeweils in einem eng umrissenen Gebiet in den funktionsstärkeren Stadtzentren in der City, Bad Cannstatt, Feuerbach, Vaihingen, Weilimdorf und Zuffenhausen zuzulassen und im übrigen Stadtgebiet vollständig auszuschließen. Dort, wo die Spielhallen und Wettbüros zugelassen werden sollen (und im Regelfall auch schon heute zulässig sind), sollen sie jedoch merklich beschränkt werden. So sollen sich hier neue Spielhallen und Wettbüros nicht mehr im Erdgeschoss ansiedeln können. Auch ist hier planerisches Ziel, die Zulassung neuer Spielhallen und Wettbüros von der Einhaltung eines Mindestabstandes zu schon betehenden Betrieben abhängig zu machen. Ein stadtweites Verbot von Spielhallen und Wettbüros ist jedoch rechtlich nicht möglich, da es sich jeweils um eine legale Nutzung handelt.
Darüber hinaus greifen die restriktiven Regelungen des Landesglücksspielgesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Vermeidung von Spielsucht, die sich jedoch ausschließlich auf Spielhallen beziehen. Danach sind in einem Abstand von jeweils 500 m zu einer schon bestehenden Spielhalle und zu Einrichtungen, in denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten (wie z. B. Schulen, Jugendfreizeitstätten, etc.) keine neuen Spielhallen erlaubt.
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